Allgemeine Reparaturbedingungen

Allgemeine Reparaturbedingungen der Biebrach – C.H. Morgenstern GmbH

1. Geltungsbereich

Unsere Angebote und Reparaturen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reparaturleistungen in ihrer jeweils neuesten Fassung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle künftigen Reparaturleistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Ein-kaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Stillschweigen von uns gegenüber den Bedingungen des Kunden gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Reparaturangebote sind freibleibend und können von uns daher jederzeit vor und bis zwei Werktage nach Auftragseingang widerrufen werden. Der Kunde ist an seine Beauftragung für die Dauer von 14 Tagen gebunden. Der Reparaturauftrag kommt erst durch schriftliche Annahme von uns zustande.

3. Reparaturumfang

Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, uns vor Beginn der Reparatur den zu reparierenden Mangel bzw. das Erscheinungsbild des Mangels vollständig zu beschreiben. Unsere Reparaturleistung ist auf die fachgerechte Durchführung der Reparaturarbeiten gerichtet. Diese erstreckt sich nur auf den angezeigten Mangel/die angezeigte Beschreibung des Mangels. Erkennen wir bei Durchführung der Reparatur, dass über die Beschreibung des Mangels hinaus weitere reparaturbedürftige Mängel am Reparaturgegenstand vorhanden sind, die zu einer Erhöhung des Reparaturumfanges um mehr als 10 % des ursprünglichen Reparaturumfangs führen, so haben wir vor Durchführung dieser weiteren Reparatur den Kunden hiervon schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat bei Repara-turen, die in unseren Werkstätten durchgeführt werden, binnen 24 Stunden zu entscheiden, ob der Auftrag um die zusätzlich festgestellten Mängel erweitert wird. Erhalten wir innerhalb dieser Frist keine schriftliche Mitteilung durch den Kunden, so beschränkt sich die Reparatur auf den bei Beauftragung be-schriebenen Mangel. Ist die Erweiterung der Reparatur notwendig, um den Reparaturgegenstand in einen funktionstüchtigen Zustand zu versetzen, können wir die gesamte Reparatur bis zur Entscheidung des Kunden über die Erweiterung des Reparaturumfanges zurückstellen und es sind die bisher erbrachten Reparaturleistungen vom Kunden zu bezahlen. Erbringen wir die Reparatur unmittelbar beim Kunden, so hat der Kunde sofort – ohne Kostenvoranschlag – darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Reparaturleistungen erbracht werden. Lehnt der Kunde den vorgeschlagenen Reparaturumfang in diesen Fällen ab, so können wir die Durchführung der weiteren Reparatur ablehnen. Die bisher erbrachten Reparaturleistungen einschließlich eventueller Reisekosten (bei Reparatur vor Ort) sind vom Kunden zu bezahlen. Ist trotz sach- und fachgerechter Durchführung der Reparatur die Mangelursache nicht auffindbar/oder kann die Reparatur nicht vollendet werden, weil die hierfür erforderlichen Ersatzteile nicht vorhanden bzw. von uns nicht beschafft werden können und/oder lehnt der Kunde den notwendigen Reparaturumfang ab, und waren diese Sachverhalte bei Abschluss des Reparaturauftrages nicht erkennbar, so können wir den Reparaturauftrag beenden und der Kunde ist verpflichtet, die bisher angefallenen Kosten an uns zu bezahlen.

4. Mitwirkung des Kunden

Erfolgt die Durchführung der Reparatur bei uns, so hat der Kunde den Reparaturgegenstand ordnungsgemäß zu verpacken, insbesondere für eine sachgerechte Verpackung Sorge zu tragen. Der Kunde veranlasst den Transport zu uns und bestimmt das Transportunternehmen/das Transportmittel. Den angelieferten Reparaturgegenständen ist eine vollständige Auflistung (Lieferschein) der Teile, die uns zur Reparatur zugeleitet werden, beizufügen. Erfolgt die Reparatur im Betrieb des Kunden, so ist der Kunde verpflichtet, unserem Servicepersonal den Zugang zu den zu reparierenden Gegenständen zu verschaffen, geeignete Räumlichkeiten für die Reparatur zur Verfügung zu stellen, die notwendige Energie für den Anschluss von Prüfmaschinen zur Verfügung zu stellen und den zu reparierenden Gegenstand so bereitzustellen, dass er – mit Ausnahme eines etwaigen mangelbedingten Ausfalls - lauffähig ist und insbesondere auch die für den Betrieb notwendige Hard- und Software vorhanden ist. Bei der Reparatur können die Daten auf Datenträgern verändert oder zerstört werden. Der Kunde stellt daher sicher, dass vor Beginn der Reparatur die auf dem Reparaturgegenstand vorhandenen Daten auf Datenträgern erfasst und als Duplikat der vorhandenen Daten gesondert aufbewahrt werden. Sollten die Datenbestände des Kunden von Viren befallen sein, so ist der Kun-de verpflichtet, uns vor Reparaturbeginn hierüber zu informieren.

5. Preise/Zahlungsbedingungen

Von uns erstellte Kostenvoranschläge über die Schätzung der Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten sind zu vergüten, sofern die Reparatur vom Kunden abgelehnt wird. Mit Ausnahme der Materialkosten richten sich die Reparaturkosten und die Kosten für die Kostenvoranschläge nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von uns. Materialkosten werden nach Aufwand berechnet. In Kostenvoranschlägen mitgeteilte Reparaturkosten beruhen auf Schätzungen und sind keine verbindlichen Endpreise. Weichen die Schätzungen mindestens 10 % von den tatsächlich zu erwartenden Reparaturkosten ab, so erhält der Kunde ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Abweichungen erkennbar werden, einen weiteren Kostenvoranschlag. Zahlungen werden zum vereinbarten Zahlungstermin fällig. Ist kein datumsmäßig bestimmter Zahlungstermin angegeben, werden mit Eingang der Rechnung oder einer entsprechenden Zahlungsaufstellungen die Zahlungen zur sofortigen Bezahlung fällig. Soweit der Zugang der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung unsicher ist, werden Zahlungen 10 Tage nach Beendigung der Reparatur zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung von Teilbeträgen ist zulässig. Der Kunde kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

6. Leistungszeit/Leistungsverzug

Soweit keine Leistungszeit in unserer Reparaturbestätigung schriftlich festgelegt ist, haben wir 14 Tage nach Annahme des Reparaturauftrages mit der Reparatur zu beginnen. Der Beginn der Reparatur verlängert sich angemessen, sofern der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, insbesondere den Reparaturgegenstand nicht rechtzeitig angeliefert hat und/oder uns keinen Zugang zum Reparaturgegenstand verschafft hat und/oder der Reparaturgegenstand sich – sofern nicht mängelbedingt – nicht in einem lauffähigen Zustand befindet und/oder die Fehlerbeschreibung uns nicht rechtzeitig erreicht hat. Bei Reparaturleistungen im Ausland haben wir – sofern die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind – wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss des Reparaturauftrages mit der Reparatur zu beginnen. Die Frist zur Erbringung der Reparaturleistung ist eingehalten, wenn wir innerhalb dieser Frist mit der Durchführung der Reparatur beginnen. Der Abschluss der Reparatur ist von der Art und dem Umfang des Mangels, der ordnungs-gemäßen Erbringung der Mitwirkungshandlungen des Kunden, dem Vorhandensein/ den Beschaffungszeiten für Ersatzteile sowie eine etwaige Auftragserweiterung der Reparaturleistungen abhängig. Der Zeitpunkt der Beendigung der Reparatur zu einem fest vereinbarten Zeitpunkt wird, soweit nicht abweichend vereinbart, daher nicht festgelegt. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges mit der Erbringung der Reparatur-leistung sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Können wir wegen einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Ein etwaiges, dem Kunden wegen dieser Sachverhalte zustehendes Rücktrittsrecht oder Kündigungsrecht bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt. Können wir die Reparatur aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere wegen Nichterbringung der in Ziffer 4 geregelten Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden nicht oder nicht vollständig erbringen, so ist der Kunde verpflichtet, uns die bereits angefallenen Kosten zu bezahlen.

7. Transportrisiko

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung der uns zur Reparatur zugesandten Reparaturgegenstände geht erst mit Übergabe des Reparaturgegenstandes an uns in unserer Betriebsstätte auf uns über. Bei Rücksendung des reparierten Gegenstandes geht diese Gefahr mit der Absendung des Reparaturgegenstandes auf den Kunden über.

8. Abnahme

Sofern keine förmliche Abnahme der Reparatur zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, gilt die Reparaturleistung als abgenommen, wenn vom Kunden keine wesentlichen Mängel bezüglich der Reparaturleistung innerhalb von 10 Tagen ab Beendigung der Reparatur und in Fällen der Rücksendung des Reparaturgegenstandes innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Reparaturgegenstandes beim Kunden angezeigt werden.

9. Rügepflicht

Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden bestimmt sich nach § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die Mängelanzeige innerhalb von 10 Tagen nach Rückgabe des Reparaturgegenstandes, so gilt die Reparatur als ordnungsgemäß ausgeführt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Reparatur auch in Ansehung dieses Mangels als ordnungsgemäß und genehmigt.

10. Sachmängel

Verschleißteile, die bei Abnahme der Reparaturleistung mangelfrei sind, deren Lebensdauer jedoch kürzer als die in Ziffer 12 Abs. (1) geregelte Verjährungsfrist ist, sind wegen dieser kürzeren Lebensdauer nicht mangelhaft und bewirken daher auch wegen ihrer kürzeren Lebensdauer keine mangelhafte Reparatur. Für den Verlust von Daten und/oder die Veränderung von Daten, die bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden nicht verloren gegangen wären, haben wir auch dann nicht einzutreten, wenn für den Datenverlust die Erbringung unserer Reparaturleistung ursächlich gewesen sein sollte. Die erfolglose Reparatur stellt keinen Mangel dar, wenn wir trotz sach- und fachgerechter Durchführung der Reparatur die Mangelursache nicht auffinden können und/oder die Reparatur wegen nicht vorhandener und/oder von uns auch nicht zu beschaffender Ersatzteile nicht durchgeführt werden kann und/oder eine notwendige Erweiterung des Reparaturauftrages durch den Kunden nicht erfolgt und die vorstehenden Sachverhalte bei Annahme des Reparaturauftrages nicht erkennbar waren. Ist die Reparatur mangelhaft erfolgt, so sind wir zur Nachbesserung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung nach erfolglosem zweiten Versuch fehl, so ist der Kunde berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder von Dritten beseitigen zu lassen und die für den Ersatz erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, vom Reparaturvertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Ist der Sachmangel auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen zurückzuführen oder führt der Mangel zu einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder zu einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit so kann der Kunde auch Schadensersatz wegen der mangelhaften Reparaturleistung geltend machen. Können wir wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Schadensersatz wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ist in diesen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

11. Sonstige Pflichtverletzungen

Unsere Haftung wegen mangelhafter Reparaturleistung wird von dieser Regelung (Ziffer 11) nicht erfasst. Insoweit gilt Ziffer 10 dieser Reparaturbedingungen. Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzung, insbesondere von Schutzpflichten oder Pflichten aus rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Können wir wegen einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatz auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung wegen Produktionsausfall und/oder entgangenen Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung findet entsprechend auf deliktische Ansprüche Anwendung.

12. Verjährung

Sämtliche Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Reparaturleistung verjähren innerhalb von einem Jahr nach Abnahme der Reparaturleistung. Sämtliche Ansprüche des Kunden wegen sonstiger Pflichtverletzungen, die nicht auf einer mangelhaften Reparaturleistung beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den, den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die vorstehenden Verkürzungen der gesetzlichen Verjährungsfristen finden keine Anwendung, sofern der Mangel und/oder die Verletzung sonstiger Schutzpflichten auf grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder bei Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit durch uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen erfolgt. Ein, die Hemmung der Verjährung begründendes Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen einer mangelhaften Reparaturleistung oder sonstiger Pflichtverletzungen liegt nur vor, wenn die Parteien schriftlich erklärt haben, über derartige Ansprüche zu verhandeln. Stellt das Berufen auf dieses Schriftformerfordernis ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, so können wir uns nicht auf die Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses berufen.

13. Schlussbestimmungen

Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar entstehenden Streitigkeiten ist Dresden und nach Wahl von uns, auch der Gerichtsstand des Kunden. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen der Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Handelt es sich bei der unwirksamen Vereinbarung nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vereinbarung in rechtlich wirksamer Weise möglichst nahe kommt.

Stand: Juli 2014